ITC AGB
AGB Stand V1.1.0 (ab 1.1.2018)
Sinn und Zweck dieser AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ist es, ein faires Verhältnis zwischen Dienstleister und Auftraggeber zu schaffen, um die Risiken für beide Seiten auf ein vernünftiges Maß zu begrenzen.
Alle Lieferungen und Leistungen von ITC Michael Schumann (im folgenden ITC) erfolgen daher ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch ITC.
Vertragsabschluss
Angebote von ITC erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit ITC von Dritten gefertigte Komponenten liefert bzw. verwendet. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.
Lieferzeit
Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von ITC angegebenen Lieferzeiten sind ca.-Zeiten. Gerät ITC in Verzug, so haftet ITC für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Vertragspartners nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ITC verursacht wurde. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik, Krankheit oder aufgrund sonstiger, von ITC nicht zu vertretender Umstände ist ITC berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinausführt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.
Preise und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise ergeben sich aus ITC-Auftragsbestätigung und beziehen sich auf den im Angebot bezeichneten Lieferumfang.
Die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlusts gelieferter Ware geht mit Verlassen des Auslieferungslagers von ITC auf den Vertragspartner über. Rechnungen von ITC sind, soweit nicht Vorkasse oder Nachnahme vereinbart wurde, 10 Tage nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonti und sonstige Abzüge zahlbar, spätestens jedoch unverzüglich nach Erhalt der Lieferungen von ITC. ITC nimmt Schecks stets nur erfüllungshalber an; die Einzugsspesen werden dem Vertragspartner berechnet. Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners berechnet ITC Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank; ITC bleibt der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens, dem Vertragspartner der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens von ITC vorbehalten. Der Vertragspartner kann nur wegen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von ITC ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Gewährleistung
Mängel der gelieferten Sache bzw. Software einschließlich der Dokumentation werden von ITC innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach entsprechender schriftlicher Mitteilung durch den Benutzer behoben. Dies geschieht nach Wahl von ITC durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Solange ITC seinen Verpflichtungen zur Behebung der Mängel nachkommt, hat der Benutzer kein Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn ITC hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von ITC verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
Der Benutzer ist verpflichtet, die gelieferte Sache auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Dokumenten, soweit diese zum Lieferumfang gehören, sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind bei ITC (innerhalb der Gewährleistungsfrist) innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen (innerhalb der Gewährleistungsfrist) innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Benutzer schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
Der Vertragspartner ist vor Durchführung der Gewährleistung verpflichtet, ITC die Prüfung des reklamierten Gegenstands zu gestatten, und zwar nach Wahl von ITC entweder beim Käufer oder bei ITC. Verweigert der Vertragspartner die Überprüfung, dann wird ITC von der Gewährleistung frei. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Wartungsanweisungen von ITC nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Betriebsbedingungen verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen von ITC entsprechen. Gleiches gilt im Falle von Schäden, die durch den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten entstehen, deren Kompatibilität ITC nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat. Im Falle der Nachbesserung erwirbt ITC mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten Komponenten. Bei Ersatzlieferung wird ITC mit Eingang des Austauschgeräts oder der Austauschkomponenten beim Vertragspartner Eigentümer der auszutauschenden Geräte und/oder Komponenten.
Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber bzw. Benutzer wird ITC unverzüglich und kostenlos mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung von Leistungen durch ITC erforderlich sind. Insbesondere sind ITC alle notwendigen Testdaten und Maschinenzeiten zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber bzw. Benutzer trägt den Mehraufwand, der ITC dadurch entsteht, dass Arbeiten durch unrichtige oder unberechtigte Angaben des Benutzers wiederholt werden müssen.
Der Benutzer erklärt ausdrücklich, regelmäßig Datensicherungen (unter anderem auch vor Aufspielen eines Updates) anzufertigen und zu archivieren und kennt seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht zum Schutz vor Datenverlust.
Haftung und Schadenersatz
Eine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen.
Eigentumsvorbehalt
ITC behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Erfüllung sämtlicher aus den Geschäftsbedingungen mit dem Vertragspartner zustehenden Forderungen vor.
Rechte Dritter
ITC wird den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes freistellen, sofern der Vertragspartner ITC von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und ITC alle erforderlichen rechtlichen und technischen Abwehrmaßnahmen, insbesondere Änderung oder Austausch gelieferter Ware, ermöglicht hat. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Export
Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle eines Exports der Vertragswaren die Bestimmungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts zu beachten. Dies gilt gleichermaßen für die Lieferung in Länder, an Empfänger oder zu Zwecken, von welchen der Vertragspartner weiß oder wissen muss, dass sie der außenwirtschaftsrechtlichen Kontrolle unterliegen.
Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln. ITC wird bei Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekannt gewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.
Verschiedenes
Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit es sich bei dem Auftraggeber/Benutzer um einen Vollkaufmann handelt, Marburg. ITC ist auch berechtigt am Sitz des Benutzers Klage zu erheben.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die ihrem wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.