Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ITC Michael Schumann

Stand: 22.11.2024 - Download als PDF

Geltungsbereich und Vertragsgrundlage

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der ITC Michael Schumann (im Folgenden: ITC) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit ITC deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

2 Vertragsabschluss

(1) Angebote von ITC sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von ITC oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.

(3) Mündliche Auskünfte, Prospekte und Werbeaussagen, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster sowie Angaben zu Qualität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Leistung, Verbrauch und Verwendbarkeit der Vertragswaren, sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.

(4) Geringfügige Abweichungen von Produktangaben, die für den Vertragspartner zumutbar sind, gelten nicht als Mangel.

(5) ITC behält sich bei Lieferungen von Drittkomponenten den Selbstbelieferungsvorbehalt vor. ITC wird den Vertragspartner über den Eintritt der Selbstbelieferungshindernisse unverzüglich informieren. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet.

3 Lieferzeit

(1) Lieferzeiten gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden. Andernfalls sind alle Lieferzeiten unverbindliche Richtwerte.

(2) ITC haftet für Verzögerungen nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen oder andere, von ITC nicht zu vertretende Umstände, berechtigen ITC, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. ITC wird den Vertragspartner unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung informieren.

(4) Verzögert sich die Lieferung aus den in Absatz (3) dieser Regelung genannten Gründen um mehr als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.

(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerungen oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ITC.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise beziehen sich ausschließlich auf den in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Rechnungen von ITC sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf dem Konto von ITC gutgeschrieben wurde.

(3) Im Falle des Zahlungsverzugs ist ITC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. ITC bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Der Vertragspartner bleibt berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Versendungskäufen mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn ITC die Versandkosten übernimmt.

5 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Offensichtliche Mängel sind ITC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen ab Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind ITC unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

(3) Im Gewährleistungsfall ist ITC nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung liegt vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, von ITC verweigert oder wenn der gewünschte Erfolg nach zwei Nachbesserungsversuchen nicht eintritt.

(4) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung, Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen, eigenmächtige Eingriffe oder Veränderungen an der Ware oder durch Verwendung in einer nicht freigegebenen Umgebung verursacht wurden.

(5) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Grundstück verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

6 Mitwirkungspflicht

(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, ITC unverzüglich und kostenlos mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung aller notwendigen Testdaten, Maschinenzeiten und sonstiger erforderlicher Ressourcen.

(2) Der Vertragspartner trägt den Mehraufwand und die Kosten, die ITC dadurch entstehen, dass:

  1. Informationen unvollständig, unrichtig oder verspätet übermittelt werden, oder
  2. Arbeiten aufgrund unberechtigter Angaben oder unzutreffender Anforderungen des Vertragspartners wiederholt werden müssen.

(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherungen durchzuführen und diese vor der Durchführung von Updates oder anderen Eingriffen in das System eigenverantwortlich zu prüfen und zu archivieren, um Datenverluste zu vermeiden.

7 Haftung

(1) ITC haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haftet ITC nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

8 Haftungsfreistellung bei Ausfall des Lizenzgebers

(1) Im Falle des Todes oder eine schwere Krankheit des Inhabers, die ihn dauerhaft handlungsunfähig macht, das heißt wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist erforderlichen Vertragspflichten aus der Überlassung einer Software oder Softwarelizenz nachzukommen, sind Erben oder Rechtsnachfolger des Inhabers von ITC von jeglicher Haftung für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten aus diesen Verträgen freigestellt, sofern diese Nichterfüllung unmittelbar und nachweislich durch den Ausfall des Inhabers verursacht wurde. Diese Freistellung gilt nicht für Ansprüche aus Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, oder für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(2) Die Erben oder Rechtsnachfolger haften bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) lediglich für einfache Fahrlässigkeit und nur in Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Die Haftung entfällt, sofern die in Absatz (3) und (4) genannten Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden und der Kunde dadurch in die Lage versetzt wird, das Projekt fortzuführen.

(3) In Fällen des Absatz (1), wird der Vertragspartner durch folgende Maßnahmen abgesichert:

  1. ITC stellt dem Vertragspartner den schreibgeschützten Zugang zu einem personalisierten GIT-Repository bereit, das den vollständigen, dokumentierten Quellcode enthält, der zur Erstellung, Wartung und Weiterentwicklung des Kundensystems erforderlich ist. Dieses Repository umfasst auch die Bestandteile der EMIL-Plattform und anderer ITC-Module, soweit diese technisch nicht trennbar sind.
  2. Zusätzlich erhält der Vertragspartner eine virtuelle Maschine (VM), die alle zur Kompilierung, Installation und Aktualisierung des Systems erforderlichen Skripte, Bibliotheken und eine vollständig konfigurierte Entwicklungsumgebung umfasst.

Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass der Kunde das Projekt eigenständig fortführen kann, ohne dass weitergehende Erfüllungsansprüche gegenüber den Erben oder Rechtsnachfolgern des Inhabers von ITC bestehen.

(4) Um die Fortführung des Projekts sicherzustellen, stehen die Erben oder Rechtsnachfolger von ITC dem Kunden für einen Zeitraum von 60 Tagen nach Eintritt der in Absatz (1) genannten Umstände für Rückfragen oder notwendige technische Unterstützung zur Verfügung. Dieser Anspruch auf Unterstützung ist auf einen Umfang von 20 Stunden beschränkt und erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Ausfalls vorhandenen Kenntnisse der Erben oder Rechtsnachfolger.

(5) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Zugang zum Quellcode und zur Entwicklungsumgebung in Absatz (3) sowie die in Absatz (4) genannten Unterstützungsmaßnahmen die wesentlichen Vertragspflichten von ITC im Falle des Ausfalls des Inhabers erfüllen. Weitergehende Ansprüche gegen die Erben oder Rechtsnachfolger sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und die in diesem Vertrag genannten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht wurden.

(6) Der Vertragspartner verpflichtet sich, den bereitgestellten Quellcode und die virtuelle Maschine ausschließlich zur Wartung und Weiterentwicklung des Kundensystems gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu verwenden. Jede andere Nutzung ist untersagt, insbesondere:

  1. Die Nutzung des Quellcodes oder der virtuellen Maschine zur Entwicklung von Konkurrenzprodukten oder der Aktivierung von Funktionen, die in Konkurrenz zu ITC-Produkten stehen.
  2. Die Weitergabe oder Offenlegung des Quellcodes und der virtuellen Maschine an Dritte, es sei denn, dies ist für die vertraglich vereinbarte Wartung des Systems erforderlich.
9 Eigentumsvorbehalt

(1) ITC behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren und an sämtlichen Rechten an Software, einschließlich der Dokumentation, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden auf eigene Kosten zu versichern.

(3) ITC ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gestellt wurde. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ITC erklärt dies ausdrücklich.

(4) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner ITC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

10 Rechte Dritter

(1) ITC gewährleistet, dass die gelieferten Waren und Software frei von Rechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Vertragspartner einschränken oder ausschließen.

(2) Sollten Dritte Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten (z. B. Urheberrechten, Patenten oder Marken) gegen den Vertragspartner geltend machen, stellt ITC den Vertragspartner von solchen Ansprüchen frei, sofern:

  1. der Vertragspartner ITC unverzüglich schriftlich über die Geltendmachung solcher Ansprüche informiert,
  2. ITC alle notwendigen Informationen und Befugnisse zur rechtlichen und technischen Abwehr dieser Ansprüche erhält, und
  3. der Vertragspartner keine Anerkennung oder sonstige Zugeständnisse gegenüber dem Dritten macht, die die Verteidigung durch ITC beeinträchtigen könnten.

(3) ITC ist berechtigt, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:

  1. dem Vertragspartner ein Nutzungsrecht an der betroffenen Ware oder Software zu verschaffen,
  2. die Ware oder Software so zu ändern, dass sie die Schutzrechte nicht mehr verletzt, oder
  3. die betroffene Ware oder Software zurückzunehmen und den Vertragspartner in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zu entschädigen.

(4) Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Vertragspartner gelieferten Entwurf, auf einer nicht autorisierten Änderung der Ware oder Software oder einer nicht vertragsgemäßen Nutzung beruht.

11 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Dies gilt insbesondere für Geschäftsgeheimnisse gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG.

(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:

  1. der jeweils anderen Partei nachweislich bereits vor der Offenlegung bekannt waren,
  2. ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt oder zugänglich sind, oder
  3. aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt für einen Zeitraum von drei Jahren über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen. Für Geschäftsgeheimnisse gilt die Vertraulichkeitspflicht zeitlich unbegrenzt.

(4) ITC verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten des Vertragspartners ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO, zu verarbeiten.

(5) ITC ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der übermittelten Daten gemäß Art. 32 DSGVO zu gewährleisten.

(6) Der Vertragspartner ist verpflichtet, ITC unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen oder personenbezogener Daten vorliegen.

12 Exportkontrolle

(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportkontrollgesetze und -vorschriften, insbesondere die des deutschen Außenwirtschaftsrechts, der Europäischen Union (EU) und der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), einzuhalten. Dies gilt sowohl für die direkte Nutzung der gelieferten Waren und Software als auch für deren Weitergabe an Dritte.

(2) Der Vertragspartner wird keine Waren, Software oder technische Informationen, die von ITC geliefert wurden, in Länder, an Personen, Organisationen oder zu Zwecken exportieren, die durch nationale oder internationale Exportkontrollvorschriften beschränkt oder verboten sind.

(3) Sofern eine Genehmigung für die Nutzung, Weitergabe oder Ausfuhr der gelieferten Waren oder Software erforderlich ist, obliegt es dem Vertragspartner, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig einzuholen.

(4) ITC ist berechtigt, die Erfüllung von Lieferungen oder Leistungen auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Vertragspartner gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstößt oder die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften gefährdet erscheint.

(5) Der Vertragspartner stellt ITC von allen Ansprüchen, Bußgeldern, Kosten und Schäden frei, die durch eine Verletzung von Exportkontrollvorschriften entstehen, soweit diese durch den Vertragspartner zu vertreten sind.

13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von ITC, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. ITC ist jedoch berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.