Gewährleistung

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Gewährleistung

Mängel der gelieferten Sache bzw. Software einschließlich der Dokumentation werden vom Anbieter innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach entsprechender schriftlicher Mitteilung durch den Benutzer behoben. Dies geschieht nach Wahl des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Solange der Anbieter seinen Verpflichtungen zur Behebung der Mängel nachkommt, hat der Benutzer kein Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.

Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Anbieter hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

Der Benutzer ist verpflichtet, die gelieferte Sache auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Dokumenten, soweit diese zum Lieferumfang gehören, sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind beim Anbieter (innerhalb der Gewährleistungsfrist) innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.

Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen (innerhalb der Gewährleistungsfrist) innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Benutzer schriftlich gerügt werden.

Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

Der Vertragspartner ist vor Durchführung der Gewährleistung verpflichtet, dem Anbieter die Prüfung des reklamierten Gegenstands zu gestatten, und zwar nach Wahl des Anbieters entweder beim Käufer oder beim Anbieter. Verweigert der Vertragspartner die Überprüfung, dann wird der Anbieter von der Gewährleistung frei. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Anbieters nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Betriebsbedingungen verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen des Anbieters entsprechen. Gleiches gilt im Falle von Schäden, die durch den Betrieb der Software zusammen mit solchen Geräten entstehen, deren Kompatibilität der Anbieter nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat.

Handelt es sich bei der Version um eine BETA- oder TESTVERSION, dann sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Sie erkennen das Vorliegen einer Betaversion an dem Zusatz „Beta“ in der Versionsnummer des Programms, die im Eingangsbildschirm der Installation oder in der Titelleiste des laufenden Programms angezeigt wird.